Unterweisung – wer hat was, wann zu tun?

Eine Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, welche auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet ist. Dies steht in § 12 des Arbeitsschutzgesetzes und verpflichtet rechtlich zu einer ausreichenden und angemessenen Unterweisung. Ziel ist ein sicheres und reibungsloses Arbeiten und die Vermeidung von Unfällen.

Dabei werden die zu unterweisenden Inhalte nach § 5 ArbSchG durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Zudem müssen die relevanten Inhalte aus den Vorschriften der DGUV und aus stattlichen Vorschriften verständlich vermittelt werden.

Wer unterweist die Mitarbeiter?

Laut Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Pflicht zum Unterweisen. Jedoch kann diese schriftlich an direkte Vorgesetzte der Mitarbeiter delegiert werden. Dieser kennt die Gefahren am Arbeitsplatz der ihm unterstellten Mitarbeiter in der Regel am besten.

Für die Erfüllung verantwortlich sind somit

  • Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person,
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • gesetzliche Vertreter der Organisation,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind ( im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse),
  • sonstige nach Abs. 2 § 13 ArbSchG oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Dabei ist allerdings wichtig, dass die Gesamtverantwortung trotzdem beim Unternehmer liegt. Ebenso ist dieser verantwortlich für die Auswahl und Bestellung der Vorgesetzten sowie für die Überprüfung der von diesen ausgeführten Aufgaben. Die ausgewählten Personen müssen zudem die nötige Qualifikation besitzen, welche im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wird. Unterstützend können die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt wirken. Wichtig ist außerdem, dass Vorgesetzte immer eine Vorbildfunktion übernehmen und die vermittelten Inhalte selbst in der Praxis leben und umsetzen.

Wie muss eine Unterweisung erfolgen?

Eine Unterweisung muss arbeitsplatzspezifisch und vor allem für jeden Mitarbeiter verständlich erfolgen. Ebenso kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter online Unterweisen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist zudem, dass der Mitarbeiter aktiv in die Unterweisung eingebunden wird und die Möglichkeit besteht, Fragen zu stellen.

Zu Unterweisen ist ein Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit bei

  • der Einstellung,
  • Veränderungen im Aufgabenbereich,
  • Erkennen einer unsicheren Situation,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien,
  • situationsbezogenem Bedarf, wie nach einem Unfall.

Zudem muss eine Unterweisung mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss der Arbeitgeber mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.


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Welche Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben?

Die Inhalte der Unterweisungen ergeben sich aus den Gefährdungsbeurteilungen zu den entsprechenden Arbeitsplätzen. Dabei sind sowohl Maßnahmen zur Sicherheit, als auch allgemeine Inhalte zu unterweisen. Die Verpflichtungen aus § 12 ArbSchG sind in den weiteren Verordnungen konkretisiert:

  • § 6 Arbeitsstättenverordnung
  • § 12 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung
  • § 14 Biostoffverordnung
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 4 Lastenhandhabungsverordnung
  • § 4 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • § 8 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
  • § 19 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern

Weitere Vorschriften gibt es für spezielle Gefahren, wie dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengG) oder bei Arbeiten in Druckluft (DruckluftV). Ebenso gibt es Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes (JArbSchG, MuSchG)

Was sind normierte Schutzziele?

Der Zustand, der durch die Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung erreicht werden soll, ist das „Schutzziel“. Dadurch kann dann geprüft werden, ob die festgelegten Maßnahmen ausreichen. Die Forderungen der Rechtsnormen heißen dabei „normierte Schutzziele“ und bieten eine Orientierung für die eigenen Schutzziele. Auch die Arbeitsschutzunterweisung gehört zu den normierten Schutzzielen.

Das Arbeitsschutzgesetz ArbSchG

Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten mithilfe von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu schützen. Dabei müssen die gegebenen Umstände berücksichtigt werden. Zudem muss er überprüfen, ob die Maßnahmen wirksam sind und diese gegebenenfalls anpassen. Das Ziel muss eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter sein.

DGUV V1

Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Dabei müssen besonders die arbeitsplatzspezifischen Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Verhütung behandelt werden. Falls erforderlich, mindestens jedoch einmal jährlich, muss die Unterweisung wiederholt werden. Auch für die Tätigkeit relevante Inhalte der geltenden berufsgenossenschaftlichen Regeln sowie staatliche Vorschriften sind zu vermitteln. Zudem muss die Unterweisung für alle Mitarbeiter verständlich sein.

Betriebsverfassungsgesetz

Laut Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung über mögliche Gefahren bei der Beschäftigung belehren. Ebenso muss diese Belehrung Maßnahmen und Möglichkeiten der Verhütung enthalten.

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