Was ist eine Arbeitsschutzverordnung und welche Verordnungen gibt es?

Eine Arbeitsschutzverordnung enthält die Konkretisierung der in § 12 ArbSchG aufgeführten Verpflichtungen. Diese muss der Arbeitgeber berücksichtigen, falls sie für den Arbeitsplatz relevant sind. Welche Maßnahmen relevant sind und im Zuge einer Unterweisung vermittelt werden müssen, wird mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Die Arbeitsschutzunterweisung muss arbeitsplatzspezifisch bzw auf den Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters ausgerichtet sein. Das Ziel ist die Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche Gefahren und die Vorbeugung bzw. den Umgang mit diesen. Falls erforderlich muss die Unterweisung regelmäßig wiederholt werden.

Welche Anforderungen an eine Unterweisung enthalten die Verordnungen zum ArbSchG?

Es gibt eine Vielzahl an Verordnungen, welche das Arbeitsschutzgesetz weiter konkretisieren. Darin enthalten sind die Anforderungen für Unterweisungen, welche auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruhen. Weitere Vorschriften gibt es für spezielle Gefahren, wie bspw. dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengG) oder bei Arbeiten in Druckluft (DruckluftV). Ebenso gibt es Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes (JArbSchG, MuSchG). Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Arbeitsschutzverordnungen und deren Konkretisierungen in Bezug auf Unterweisungen vor.

§ 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Nach dieser Arbeitsschutzverordnung muss die Unterweisung Informationen zu

  • dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Arbeitsstätte,
  • Fragen in Zusammenhang mit der Tätigkeit die gesundheits- und sicherheitsrelevant sind,
  • Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen die Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten,
  • für den Arbeitsplatz spezifische Maßnahmen, vor allem bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmen,
  • Sicherheits- und Warneinrichtungen sowie deren Bedienung,
  • dem Leisten Erster Hilfe und damit verbundenen Mitteln und Einrichtungen,
  • innerbetrieblichem Verkehr,
  • Maßnahmen zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall, vor allem die Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen

beinhalten. Zudem muss eine Unterweisung zur Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen stattfinden für Mitarbeiter, die Aufgaben bei der Brandbekämpfung übernehmen.

§ 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Unterweisung muss Informationen beinhalten über

  • Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, auch durch die Arbeitsumgebung,
  • notwendige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen,
  • Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.

Schriftlich festzuhalten sind zudem das Datum der Unterweisung sowie die Namen der Unterwiesenen.


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§ 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe mündlich unterwiesen werden. Diese enthalten Informationen über

  • Gefahrstoffe, welche am Arbeitsplatz vorhanden sind oder dort entstehen,
  • Vorsichtsmaßnahmen, welche von den Mitarbeitern zum eigenen Schutz und dem der anderen Mitarbeiter durchgeführt werden müssen, vor allem zu Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition sowie zum Tragen und Verwenden persönlicher Schutzausrüstung und -kleidung,
  • Durchzuführende Maßnahmen zu Betriebsstörungen, Unfällen, Notfällen und zur Verhütung dieser, vor allem von Rettungsmannschaften.

Zudem ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung Teil der Unterweisung. Dies soll auch über die Voraussetzung für einen Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge und darüber welchen Zweck diese hat, informieren.

§ 14 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Laut dieser Arbeitsschutzverordnung muss eine mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen für Biostoffe erfolgen. Diese Betriebsanweisungen enthalten Informationen zu

  • Biostoffe, welche am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort auftreten,
  • Schutzmaßnahmen, welche von den Mitarbeitern zum eigenen Schutz und dem der anderen Mitarbeiter durchgeführt werden müssen, vor allem zu Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und zum Tragen und Verwenden persönlicher Schutzausrüstung und -kleidung,
  • Verhaltensmaßnahmen und Maßnahmen bei Verletzungen, Betriebsstörungen und Unfällen und die innerbetriebliche Meldung dieser sowie zur Ersten Hilfe,
  • Informationen dazu, wie Biostoffe und kontaminierte Gegenstände, Materialien oder Arbeitsmittel sachgerecht inaktiviert und entsorgt werden.

Eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist ebenso Teil der Unterweisung. Diese soll auch über die Voraussetzung für einen Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge und deren Zweck informieren.

§ 3 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

Laut dieser Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird. Falls erforderlich wird hierzu eine Schulung durchgeführt.

§ 4 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Die Unterweisung muss genaue Angaben zur sachgemäßen manuellen Handhabung von Lasten enthalten, sofern dies möglich ist. Ebenso müssen die Gefahren der unsachgemäßen Ausführung enthalten sein. Dabei sind die Gefahrenmerkmale aus dem Anhang der LasthandhabV zu berücksichtigen.

§ 4 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Die Arbeitsschutzverordnung schreibt vor, dass eine Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung stattfinden muss, wenn die unteren Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen erreicht oder überschritten werden. Diese muss Inhalte enthalten zu

  • der Gefährdungsart,
  • Maßnahmen um die Gefährdung zu beseitigen oder zu minimieren,
  • den Resultaten der Expositionsermittlung und deren Bewertung sowie der damit verbundenen Gefährdung,
  • der sachgemäßen Verwendung der PSA,
  • dem Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge und den Voraussetzungen dafür,
  • der sachgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minderung von Expositionen,
  • Hinweisen, wie mögliche Gesundheitsschäden erkannt und gemeldet werden.

Außerdem muss der Arbeitgeber eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchführen, falls die unteren Auslösewerte überschritten werden. Dabei muss der Betriebsarzt beteiligt sein, falls erforderlich.

§ 8 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Falls eine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung besteht, muss der Arbeitgeber eine Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese muss mindestens Inhalte enthalten zu

  • Gefährdungen, die mit den Tätigkeiten verbunden sind,
  • Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Minimierung der Gefährdungen durchgeführt werden,
  • Der Bedeutung von Expositionsgrenzwerten,
  • Ergebnissen der Expositionsvermittlung und der Bewertung der damit verbundenen Gefährdungen,
  • Der Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren, mit denen die Gefährdungen minimiert werden,
  • Der ordnungsgemäßen Verwendung der PSA.

§ 19 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EM-FV)

Die Inhalte der entsprechenden Unterweisung müssen mindestens umfassen

  • Gefährdungen durch elektromagnetische Felder die mit der Tätigkeit verbunden sind,
  • Durchgeführte Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der Gefährdungen,
  • Die Bedeutung von Expositionsgrenzwerten und Auslöseschwellen,
  • Ergebnisse der Expositionsvermittlung und die Bewertung der damit verbundenen Gefährdungen,
  • Die ordnungsgemäße Verwendung der PSA,
  • Hinweise zur Erkennung und Meldung gesundheitsschädlicher Wirkungen,
  • Symptome die möglicherweise vorübergehend auftreten und deren Vermeidung,
  • Für besonders schutzbedürftige Mitarbeiter spezifische Informationen.

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